ARENA e.V.
Veranstalter von ARENA… der jungen Künste ist der ARENA e.V., dessen Mitglieder sich aus dem ehrenamtlich arbeitenden Organisationsteam sowie weiteren nicht mehr aktiv Agierenden zusammensetzen. Der Verein feiert dieses Jahr sein 20-jähriges Bestehen und hat sich mittlerweile zu einem festen Bestandteil der Erlanger Kulturszene entwickelt. Gegründet am 11. Januar 1990 anlässlich der 40. Internationalen Theaterwoche der Studentenbühnen, widmete sich der Verein zunächst dem studentischen Theater, bevor sich im Jahr 1992 der Fokus auf die gesamte freie Theaterszene verschob. Das Organisationsteam arbeitet basisdemokratisch und auf Grundlage folgender Satzung:
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „ARENA – der jungen Künste“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
(3)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1)
Der Verein stellt sich die Aufgabe, ein Forum für internationale darstellende Kunst junger Theaterschaffender und Experimentiertheater sowie für die alle Künste übergreifende Arbeit von jungen Menschen und innovativen Ideen zu schaffen.
(2)
Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Veranstaltung von Theatertreffen auf internationaler Ebene mit Aufführungen, Workshops, Diskussionen, Filmen, Ausstellungen, Vorträgen, Publikationen etc. Sichtbarmachung der besonderen ästhetischen Kriterien eines Theaters der Studenten und dessen Bedeutung im allgemeinen Theatergeschehen. Kritische Auseinandersetzung mit der Ausbildung von Studierenden und Schülern an den theaterwissenschaftlichen Institutionen der Hochschulen, an den Schauspielakademien und –schulen und Vorträgen, Diskussionen und Publikationen. Der Verein verfolgt damit unmittelbar wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische Ziele, die vor einem breiten Publikum dargestellt und erörtert werden sollen. Da der Teilnehmerkreis der Veranstaltung international sein soll, dient die Tätigkeit des Vereins zugleich dem Kulturaustausch und der Völkerverständigung.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2)
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beitrag
(1)
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
§ 5 Organe
(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin sowie vier Vorständen, die für die Bereiche Künstlerische Leitung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation und Koproduktion verantwortlich sind.
(2)
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3)
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder je einzeln berechtigt.
(4)\ Dem Schatzmeister obliegt insbesondere eine jeweils prüfbare Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung ordnungsmäßiger Verwendungsnachweise und der Abschlussrechnungen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich, ansonsten auf Entscheidung des Vorstands oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das beantragen, einzuberufen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Einladung an die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
(3)
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(4)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über die Änderungen des Vereinszwecks oder seiner Auflösung einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Rechnungsprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vereinsmitglied sein müssen; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2)
Die Rechnungsprüfer erstellen einen Prüfungsbericht über die Geschäftsführung des Vereins.
(3)
Der Vorstand darf nicht entlastet werden, bevor die Mitgliederversammlung den jeweiligen Prüfungsbericht zur Kenntnis genommen hat.
§ 9 Protokollführung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren; die Niederschriften sind vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerlich begünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwendet. Der Anfall bedarf der Einwilligung einer Finanzbehörde.